Allgemeine Geschäftsbedingungen der
EPM-Service GmbH, Nepperberg 2, 73525 Schwäbisch Gmünd
1. Präambel
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der EPM-Service GmbH („EPMS“). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
EPMS bietet Dienstleistungen für Veranstaltungen, Messen, Seminare, Kongresse usw. an. Eine Kernkompetenz besteht darin, Personal für einen klar definierten Zeitraum bereitzustellen. In den meisten Fällen wird dies durch eine in Deutschland klar geregelte Arbeitnehmerüberlassung geschehen. Die Bestellung, das Arbeitnehmerüberlassungs-Gesetz, der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen definieren den rechtlichen Rahmen der Dienstleistungen.
2. Buchungsmodalitäten
- EPMS-Angebote sind unverbindlich. Form- und Ausführungsänderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
- Ein unterzeichnetes Angebot gilt als verbindliche Buchung, wenn EPMS es nicht innerhalb von 3 Werktagen ablehnt. Ein Bestätigungsschreiben kann auf Anfrage an den Kunden gesendet werden.
- Wenn eine Dienstleistung nicht verfügbar ist, wird der Kunde unverzüglich von EPMS informiert. Eine bereits geleistete Anzahlung wird unverzüglich zurückerstattet.
3. Arbeitnehmerüberlassung
- EPMS besitzt eine befristete Lizenz zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Abs. 1 AÜG gültig bis 24. Juni 2025, ausgestellt am 24. Juni 2017 und verlängert am 24. Mai 2024 durch die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Nürnberg. EPMS verpflichtet sich, dem Kunden unverzüglich einen Wegfall der Genehmigung mitzuteilen.
- Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Kunde die Sorgfaltspflicht eines Arbeitgebers. Er ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Dienstort des Arbeitnehmers den geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie den gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) entspricht und dass die Einrichtungen und Maßnahmen der Erste Hilfe gewährleistet sind. Der Kunde wird den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung am Arbeitsplatz nach §12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz über die für den jeweiligen Arbeitseinsatz bestehenden Unfallverhütungsvorschriften aufklären und gegebenenfalls Schutzkleidung und weitere -ausrüstung zur Verfügung zu stellen.
Gleiches gilt bei Arbeitsplatzwechsel. - Der Kunde ist gegebenenfalls verpflichtet, koordinatorische Pflichten wahrzunehmen, die sich aus den Unfallverhütungsvorschriften der BGV A1 ergeben. EPMS haftet nicht für Schäden, die auf einer Verletzung dieser Unfallverhütungsvorschrift durch den Kunde beruhen.
- Der Kunde ist verpflichtet, Arbeitsunfälle umgehend an EPMS zu melden. Meldepflichtige Arbeitsunfälle sind unverzüglich der Berufsgenossenschaft zu melden.
- Der Kunde darf entliehene Mitarbeiter nicht an Dritte weiterverleihen. Soll ein Mitarbeiter bei einem Dritten tätig werden muss die Arbeitnehmerüberlassung zwischen EPMS und diesem Dritten direkt erfolgen.
4. Pflichten von EPMS
- EPMS wird die während der Veranstaltung zu entleihenden Mitarbeiter entsprechend der vom Kunden angegebenen Aufgabenbeschreibung anweisen und sie auf die Aufgabe vorbereiten. Dazu gehört unter anderem das Kommunizieren der entsprechenden Einsatzkleidung, die Information über das erwartete Verhalten während des Einsatzes und über andere für den Einsatz maßgebliche Sachverhalte.
- EPMS ist – abgesehen von der Sorgfaltspflicht während der Arbeitszeit – verpflichtet, alle Pflichten eines Arbeitgebers zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere die ordnungsgemäße Abrechnung der angestellten Leiharbeiter sowie die Zahlung aller gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern.
- Bei einer kurzfristigen Nichtverfügbarkeit einer Person oder eines Dienstes muss EPMS unverzüglich einen Ersatz suchen. Mögliche Lösungen werden mit dem Kunden besprochen und abgestimmt.
5. Pflichten des Kunden
- Der Kunde muss alle mit der Bestellung verbundenen Vorschriften und Regeln befolgen.
- Der Kunde muss EPMS bei der Bestellung über alle relevanten Details der bestellten Dienstleistungen informieren.
- Verschweigt der Kunde absichtlich oder fahrlässig Details zu den Einsätzen, z.B.
– den religiösen und / oder politischen Hintergrund einer Veranstaltung,
– das Tragen eines Ganzkörper- oder Teilkörperkostüms,
– das Tragen kurzer oder aufreizender Kleider oder
– verlangt er vor Ort von entliehenen Mitarbeitern die Ausführung von Tätigkeiten, die so nicht in der Tätigkeitsbeschreibung erwähnt wurden
und weigern sich die entliehenen Mitarbeiter von EPMS aus diesem Grund, die Arbeit durchzuführen, ist EPMS berechtigt, den Auftrag fristlos zu kündigen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, EPMS den entstandenen Schaden in Höhe von 80 % der gesamten Auftragssumme zu ersetzen.
- Der Kunde ist verpflichtet, alle zur vertragsgemäßen Auftragserbringung erforderlichen Berechtigungen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören insbesondere Zutrittsberechtigungen zu den jeweiligen Veranstaltungen. Der Kunde bestimmt am Veranstaltungsort spätestens zu Veranstaltungsbeginn einen zur Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Stellvertreter, um einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten.
- Soll ein entliehener Mitarbeiter zu Zeiten bzw. an Tagen eingesetzt werden, an denen die Beschäftigung nur mit besonderer behördlicher Genehmigung zulässig ist, hat der Kunde diese vor der Beschäftigung einzuholen. Selbiges gilt für Orte, die nur mit besonderer behördlicher Genehmigung betreten werden dürfen sowie Tätigkeiten, die nur mit besonderer behördlicher Genehmigung durchgeführt werden dürfen.
Kommt ein entliehener Mitarbeiter mit entsprechend gefährdeten Lebensmitteln in Kontakt, ist der Kunde insbesondere verpflichtet, die Belehrung nach §43 Abs. 4 IfSG vor Ort durchzuführen und zu dokumentieren. - Der Kunde verpflichtet sich, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag so schnell wie möglich wahrheitsgemäß auszufüllen, zu unterzeichnen und an EPMS zu senden. Spätestens zu Veranstaltungsbeginn muss der unterschriebene Vertrag bei EPMS eingetroffen sein. Wenn er dies schuldhaft unterlässt, wird rechtlich ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kunden und dem gebuchten Leiharbeiter fingiert. Der Kunde ist dann verpflichtet, die ordnungsgemäße Lohnabrechnung des Leiharbeiters durchzuführen und EPMS den entstandenen Schaden in Form von entgangenem Gewinn zu ersetzen.
6. Arbeitszeiten
- Für Arbeitszeiten, Zuschlagsregelungen und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter gelten die Regelungen des IGZ Tarifvertrages in der neuesten Fassung. Im Regelfall sind Sonn- und Feiertage Regelarbeitszeit. Dies richtet sich jedoch nach dem konkreten Einsatz.
- Sind im Angebot Tagessätze ausgewiesen, so muss bei kürzerer als vereinbarter Nutzung der Arbeitskräfte die dem Tagessatz zugrunde liegende Zeit bezahlt werden. Dies gilt nicht, wenn der Grund der kürzeren Beschäftigung beim Arbeitnehmer liegt.
- Die Zeit-Abrechnung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, im 15 Minuten Rhythmus
- Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen des Mitarbeiters am vereinbarten Arbeitsort beim Kunden zum vereinbarten Zeitpunkt. Vorbereitungszeiten wie Make-up und Frisur zählen zur Arbeitszeit. Desgleichen gilt für An- und Abreise der Mitarbeiter zwischen Hotel und Veranstaltungsort. Das Arbeitszeitende wird im Regelfall durch den unterschriebenen Tätigkeitsnachweis bestätigt, alternativ durch einen anderen abgesprochenen Prozess. Pausen zählen zur Einsatzzeit und werden entsprechend abgerechnet.
- Dienstreisen (bei mehreren Einsatzorten) werden gemäß gesetzlichen Regelungen vergütet.
- Den Arbeitnehmern sind Pausen gemäß den gesetzlichen Arbeitszeitregelungen zu gewähren:
bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit: 30 Minuten, bei mehr als 9 Stunden Arbeitszeit: 45 Minuten.
Die gesetzlich zulässige Arbeitszeit von maximal 10 Stunden muss eingehalten werden. Wenn aus unvorhergesehenen Gründen eine längere Einsatzzeit erforderlich ist, müssen die Mitarbeiter gefragt werden und sich auf freiwilliger Basis einverstanden erklären. Sie können den längeren Einsatz ohne negative Auswirkungen ablehnen. Der Kunde muss EPMS schriftlich über die Gründe der Nichteinhaltung der gesetzlichen Beschränkungen informieren.
7. Haftung
- Die Haftung bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, EPMS haftet daher nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
- EPMS haftet nicht für Leistungsunterbrechungen oder Leistungsverzögerungen wegen höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Ereignisse, die die Leistung zeitweise oder auf Dauer unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Soweit die Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter sowie sonstiger Erfüllungsgehilfen.
- Ansprüche gegen EPMS wegen Mangelhaftigkeit der Leistung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für Mangelfolgeschäden wird keine Haftung übernommen.
- Ansprüche gegen EPMS sind innerhalb eines Monats nach Beendigung des Vertrags schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht, wenn der Kunde ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist einzuhalten.
- Schadensersatzansprüche gegenüber EPMS werden nicht beschränkt, sofern diese aufgrund groben Verschuldens verursacht wurden, ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten des geschlossenen Vertrags vorliegt oder bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
8. Personalabwerbung
- Im Zuge der Bestellabwicklung erhält der Kunde von EPMS Informationen und Kontaktdaten zu den zu entleihenden Mitarbeitern. Der Kunde darf diese Personen für die in Absatz 2 genannten Zeiträume nicht unter Umgehung von EPMS selbst buchen.
- Nicht durch den Kunden selbst gebucht werden darf bis zu 6 Monate nach Beendigung des letzten Einsatzes über EPMS (oder 6 Monate nach Erhalt der Kontaktdaten, wenn die Person nicht eingesetzt wurde). Wird das Personal auf einer Messe oder einer ähnlichen Veranstaltung eingesetzt, die jährlich stattfindet, wird auch bei einem Einsatz auf dem nächsten Veranstaltungstermin von einer Übernahme durch den Kontakt über EPMS ausgegangen. Abweichungen hiervon müssen vom Kunden nachgewiesen werden.
- Wird eine Person in den genannten Zeiträumen beim Kunden eingesetzt, wird eine Vertragstrafe in Höhe von 1.000 € pro Person und Ereignis fällig.
9. Zurückweisung eines Leiharbeitnehmers
- Im Falle der Zurückweisung eines Leiharbeitnehmers ist der Kunde verpflichtet, EPMS schriftlich über die entsprechenden Gründe zu informieren. Wenn die Gründe eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers rechtfertigen (z. B. Arbeitsverweigerung, Beleidigung des Kunden, schädigende Aussagen über den Kunden, Betrug, Diebstahl, Verdacht einer Straftat, unbefugter Urlaub, angedrohte Krankheit, sexuelle Belästigung von Kollegen, Arbeitszeitbetrug) hat der Kunde die Möglichkeit, die Beschäftigung des Arbeitnehmers mit sofortiger Wirkung zu widerrufen. In diesem Fall müssen nur die bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Stunden bezahlt werden.
Sollten die Gründe für eine außerordentliche Kündigung nicht ausreichen, berechnet EPMS für die verbleibende Zeit 80% des gesamten Auftragswertes. - Nach Zurückweisung eines Leiharbeitnehmers hat der Kunde die Möglichkeit (aber nicht die Verpflichtung), einen anderen Mitarbeiter von EPMS zu entleihen. Die Frist für die Bereitstellung eines gleichwertigen Arbeitnehmers richtet sich nach „§ 10 Bereitstellung von Ersatzpersonal“. EPMS muss einen gleichwertigen Mitarbeiter nur bereitstellen, wenn der geleaste Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß ausgewählt wurde.
- Wenn der Kunde den Mitarbeiter nicht direkt zurückweist, sind spätere (Schadens-) Ersatzansprüche ausgeschlossen.
10. Bereitstellung von Ersatzpersonal
- Wenn ein von EPMS entliehener Mitarbeiter krank wird oder aus anderen Gründen nicht zur Arbeit erscheint, stellt EPMS dem Kunden schnellstmöglich gleichwertiges Ersatzpersonal zur Verfügung, ohne dass zusätzliche Kosten entstehen.
- In der Regel (> 80% der Fälle) erfolgt der Austausch innerhalb weniger Stunden – dies hängt jedoch von den konkreten Umständen ab. Spätestens nach 8 Arbeitsstunden muss EPMS eine neue Person zur Verfügung stellen.
11. Stornierung
- Der Kunde kann aus wichtigem Grund die Einsätze nach den Bedingungen der folgenden Tabelle stornieren:
Einsatzdauer | Anzahl Arbeitstage (AT) Stornierung vor Veranstaltung | Fälliger Prozentsatz des ursprünglichen Angebots bei Stornierung |
1 Tag | 10 AT bis 6 AT | 50% |
1 Tag | 5 AT bis 3 AT | 80% |
1 Tag | 2 AT oder kürzer | 100% |
2-5 Tage | 10 AT bis 5 AT | 80% |
2-5 Tage | 4 AT oder kürzer | 100% |
6-10 Tage | 15 AT bis 7 AT | 80% |
6-10 Tage | 6 AT oder kürzer | 100% |
>10 Tage | 20 AT bis 11 AT | 80% |
>10 Tage | 10 AT oder kürzer | 100% |
12. Schutz personenbezogener Daten entliehener Mitarbeiter
- Sofern für die Absprache und erfolgreiche Durchführung eines Arbeitseinsatzes notwendig, ist es dem Kunden gestattet, die Sedcards, Telefonnummern und E-Mail-Adressen entliehener Mitarbeiter an die Teamleitung vor Ort und die übrigen Arbeitnehmer des Arbeitseinsatzes weiterzugeben. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, diese personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer zu schützen, nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben und nicht ohne rechtliche Grundlage über das Ende des Arbeitseinsatzes hinaus zu speichern.
13. Preise & Zahlungsbedingungen
- Alle Angebots-Preise sind Netto-Preise.
- Bei deutschen Kunden wird Mehrwertsteuer berechnet, in der EU wird in der Regel nach Reverse-Charge Verfahren versteuert und bei Nicht-EU-Ländern gemäß Drittlandbesteuerung
- Bei Nicht EU-Kunden wird eine Bankgebühr in Höhe von 60 € fällig.
- Einsatzzeiten von Mitarbeitern werden nach den unterschriebenen Tätigkeitsnachweisen, in einigen Fällen nach Check-in- und Check-out-Standort-WhatsApp abgerechnet.
- Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Nicht eingehaltene Zahlungstermine führen Verzug herbei, ohne dass es der Mahnung bedarf. Im Falle des Verzugs ist EPMS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. EPMS ist im Verzugsfalle berechtigt, sämtliche Leistungen an den Kunden auch aus anderen Vertragsverhältnissen zu verweigern. Für Schäden aus dieser Nichtleistung haftet EPMS nicht.
14. Geheimhaltung
- EPMS, EPMS Mitarbeiter und Kunde verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Durchführung dieses Vertrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur zu den vereinbarten Zwecken zu verwenden.
15. Schlussbestimmungen
- Sollte eine einzelne Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Die unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages entspricht.
- Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der elektronischen Form und gelten nur unter expliziter Bestätigung durch einen bevollmächtigten Vertreter von EPMS. Die durch EPMS entliehenen Mitarbeiter sind keine bevollmächtigten Vertreter von EPMS.
- Diese AGB sowie das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus der Leistungsbeziehung ergeben, ist Schwäbisch Gmünd.
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